Satzung der Deutschen Akademie für traditionelles Yoga e.V.

Präambel

Die Lehre des Yoga hat sich in Indien im Verlauf vieler Jahrhunderte entwickelt und umfaßt in ihrem gesamten Spektrum Techniken der Gesundheitsvorsorge, des inneren Ausgleichs, der Selbsterkenntnis, der Selbstverwirklichung und des Lebens in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen.

Die Weisheit und die Übungen des Yoga können auch für den modernen westlichen Menschen sehr nützlich sein.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Akademie für traditionelles Yoga“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in München.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und Techniken des Yoga. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützigkeit bzw. steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Errichtung von Zentren und Seminarhäusern, in denen Yoga gelehrt wird;
2. Durchführung von Kursen, Workshops, Seminaren, Veranstaltungen und Vorträgen, in denen die verschiedensten Aspekte des Yoga und anderer ähnlicher fernöstlicher und westlicher Methoden gelehrt werden;
3. Durchführung von Yogalehrer-Ausbildungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Yogalehrer;
4. Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung und Funktionsweise der Yoga-Übungen beschäftigen;
5. Errichtung von Bibliotheken;
6. Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften und Schriften über Yoga und über andere ähnliche fernöstliche und westliche Selbstentfaltungsmethoden;
7. Organisierung von Yoga-Kongressen;
8. Einladung von Gast-Yogalehrern und Yogameistern aus dem In- und Ausland;
9. Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland und Unterstützung solcher gleichgesinnter Organisationen.

§3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§5 Finanzierung

1. Die Mittel zur Erbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
– Mitgliedsbeiträge,
– Spenden und andere Zuwendungen,
– Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen.

2. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Dabei kann die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen berücksichtigt werden.

§6 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dieser Satzung einverstanden erklärt und bereit ist die Zwecke des Vereins zu fördern. Die ordentlichen Mitglieder fühlen sich verpflichtet, zur Verbreitung der Lehre des Yoga beizutragen.

3. Natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck durch finanzielle Leistungen unterstützen wollen, aber nicht aktiv an der Umsetzung der Vereinszwecke teilnehmen, können Fördermitglieder werden.

4. Der Verein kann durch Vorstandsbeschluß Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderer Maße fördern, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung frei.

5. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

6. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufname bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitglied-schaft besteht nicht.

7. Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

8. Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt seitens des Mitglieds,
– Ausschluß des Mitglieds,
– Tod des Mitglieds bzw bei juristischen Personen mit der Liquidation.

9. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich, mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende, zu erklären.

10. Der Ausschluß der Mitglieder durch Vorstandsbeschluß kann erfolgen,
a) wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach zweimaliger Mahnung durch den Vorstand nicht entrichtet, oder
b) wenn das Mitglied gegen die Satzungsbestimmungen verstößt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung, zu der nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder einzuladen sind, findet einmal im Jahr statt. Sie beschließt über den Jahresabschluß und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.

2. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muß mit der Tagesordnung und eventuell vorgesehenen Satzungsänderungen mindestens 3 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich durch den Vorstand zugesandt werden (Poststempel). Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag des Vorstands oder von mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. Die weitere Vorgehensweise ist wie bei den Ordentlichen Mitgliederversammlungen.

4. Die nicht anwesenden Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder oder dem Vorstand im Stimmrecht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal drei andere Mitglieder vertreten. Der Vorstand kann beliebig viele Mitglieder vertreten.

5. Die Mitgliederversammlung tritt mit den anwesenden Mitgliedern zusammen und ist beschlußfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gewertet. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen höher ist als die der Nein-Stimmen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer StellvertreterIn in der Funktion des Versammlungsleiters geleitet. Das Protokoll, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse sind von dem/der LeiterIn und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und zwar dem/der Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der RechnungsführerIn, dem/der Schrift-führerIn und dem/der Medien- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

2. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von einem Kalenderjahr den Vorstand neu bestimmen.

4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsbefugt.

5. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
– Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
– die Verwaltung des Vereinsvermögens,
– die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6. Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand §63 der Abgabenordnung zu beachten.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder getroffen.

§10 Rechnungswesen

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Diese haben die Finanzkonten und satzungs- und ordnungsmäßige Führung der Bücher des Vereins mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und jährlich einen Abschlußbericht für die Mitgliederversammlung zu erstellen. Sie haben jederzeit Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sind.

§11 Satzungsänderungen

1. Anträge über Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor einer Mitglieder- versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

2. Alle Satzungsänderungen müssen mit den Texten der alten und neuen Fassung und der vorläufigen Tagesordnung allen Mitgliedern zugesandt werden. Die in der vorläufigen Tagesordnung nicht enthaltenen Satzungsänderungsanträge können auf der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht besprochen werden.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H der abgegebenen Stimmen.

4. Satzungsänderungen, die ein Gericht oder das Finanzamt für Körperschaften fordern, um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, dürfen durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands beschlossen werden.

§12 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung entscheidet eine eigens hierfür einberufene Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 90 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, mit der Maßgabe, das Vermögen nach Möglichkeit im Sinne des §2 der Satzung, und sofern dies nicht möglich ist, für Zwecke der Volksbildung oder der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.